Laboer Regatta Verein von 1910 e.V.

Startseite Fahrtensegeln
Fahrtensegeln PDF Drucken E-Mail

Fahrtensegeln

Die Fahrtensegler-Abteilung des Laboer Regatta Vereins wurde 1974 ins Leben gerufen. Ziel der Fahrtensegelei im LRV war und ist es:

  • die Kameradschaft und das Füreinander zu pflegen

  • gute Navigation und Seemannschaft zu fördern

  • Erfahrungen zu sammeln für Skipper und Mannschaft, die dazu beitragen, Unfälle zu vermeiden und helfen die

  • viele Freude an diesem schönen Sport ungetrübt zu genießen

 

Mastenkranordnung des Laboer Regatta Vereins von 1910 e.V. und des Yachtclub Laboe e.V.

Zwischen den Eigentümern (Verleihern) und dem Benutzer des Krans, der Mitglied des LRV/YCLa sein muss, wird ein Leihvertrag gem. der Vorschrift aus § 598 BGB abgeschlossen. Der Entleiher erhält eine Benutzerordnung sowie eine Erklärung des Haftungsschlusses der Eigentümer zur Unterschrift. Mit der Unterschrift des Entleihers sowie der Übergabe des Schlüssels durch die Eigentümer resp. eines Bevollmächtigten gilt der Leihvertrag als abgeschlossen. Die Gefahren der Kranbenutzung gehen bis zur Rückgabe des Schlüssels und der Abnahme des benutzten Kranes durch die Eigentümer oder deren Bevollmächtigten auf den Entleiher über.

Der Entleiher erklärt mit seiner Unterschrift unter den Leihvertrag (Benutzungsordnung), dass er Ansprüche gegen den Verleiher nicht geltend machen wird, es sei denn, der Verleiher hafte aus den ihm gesetzlichen obliegenden Verpflichtungen (Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit § 599, 600 BGB).

Der Entleiher erklärt mit seiner Unterschrift unter den Leihvertrag, dass er von der entliehenen Sache (Mastenkran) keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen wird (Heben von Masten von eigenen Segelsportbooten). Insbesondere erklärt er weiterhin, dass er ohne Erlaubnis des Verleihers keinem Dritten den Kran zum Gebrauch überlassen wird.

Die Rückgabepflicht des Entleihers ergibt sich aus den Vorschriften des § 604, Abs. 2 BGB).

Betriebsvorschriften und Benutzungsordnung für den Einträgerkran im Yachthafen Laboe

  1. Für den Betrieb des Kranes gelten die Unfallverhütungsvorschriften für Krane (UVV Krane) erlassenen Bestimmungen sowie die Bestimmungen des Gewerbeaufsichtsamtes und des Technischen Überwachungs-Verein.

  2. Mit der Führung und Wartung des Kranes (Kranführer) werden vom Vorstand des LRV und YCLa der Gerätewart/Takelmeister beauftragt. Der jeweilige Kranführer ist Aufsichtsperson. Seinen Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten.

  3. Es wird daraufhin gewiesen, dass mit dem Kran ausschließlich Masten gehievt werden dürfen (max. Belastung 300 kg).

  4. Der Benutzer hat die Funktionsfähigkeit des Kranes vor jeder Inbetriebnahme zu prüfen und während des Betriebes den Zustand des Kranes und des zum Hieven erforderlichen Zubehörs zu beobachten. Bei festgestellten Mängeln ist der Betrieb sofort einzustellen und der Vorstand zu informieren.

  5. Kann der Benutzer die hebende Last nicht selbst beobachten, darf er den Kran nur auf Zeichen eines Einweisers bedienen.